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   BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15 (7 A 20.11), 7 A 1.15, 7 A 20.11   

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BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15 (7 A 20.11), 7 A 1.15, 7 A 20.11 (https://dejure.org/2016,27903)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 (7 A 20.11), 7 A 1.15, 7 A 20.11 (https://dejure.org/2016,27903)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 (7 A 20.11), 7 A 1.15, 7 A 20.11 (https://dejure.org/2016,27903)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AK Art. 9 Abs. 2; RL 92/43/EWG Art. 1 Buchst. a, e und i, Art. 4, 6 und 7; RL 2000/60/EG Art. 4 Abs. 1 und 7; RL 2001/42/EG Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3; RL 2009/147/EG Art. 1 Abs... . 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 4; RL 2011/92/EU Art. 5 Abs. 1, Art. 11; GG Art. 89 Abs. 3; BNatSchG § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 8, §§ 13, 14, 15 Abs. 5, § 20 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 64 Abs. 1 Nr. 1; UmwRG § 2 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a; UVPG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3e Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 1b, §§ 11 und 12, § 25 Abs. 8 und 9; VwVfG §§ 46, 72 Abs. 1, § 73 Abs. 4 und 6, § 74 Abs. 2 Satz 2, § 75 Abs. 1 und 1a, § 78; WaStrG § 12 Abs. 1 und 7, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a Nr. 2; WaStrG a. F. § 14 Abs. 1, § 14a Nr. 6 Satz 3, §§ 14c und 14e Abs. 6; WHG §§ 27, 31 Abs. 2, § 83 Abs. 2 Nr. 3; SeeAufG § 1 Nr. 1; BremNatG § 24 Abs. 2
    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorhabenbegriff; Verfahrensfehler; Planerhaltung; Planfeststellungsbeschluss; Konzentrationswirkung; Planrechtfertigung; Europäisches Vogelschutzgebiet; faktisches ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AK Art. 9 Abs. 2
    Abweichungsgrund; Abweichungsprüfung; Abwägung; Alternativenprüfung; Bewirtschaftungsplan; Bundeswasserstraße; Entwicklungsmaßnahme; Erhaltungsziel; Europäisches Vogelschutzgebiet; FFH-Gebiet; Gebietsmanagement; Gewässer; Kohärenzsicherung; Konzentrationswirkung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 UVPG, § 34 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 1 EWGRL 43/92, § 83 Abs 2 Nr 3 WHG 2009
    Ausbau der Bundeswasserstraße Weser

  • Wolters Kluwer

    Ausbau der Bundeswasserstraße Weser durch die Anpassung der Unterweser von Weser-km 8 bis Weser-km 65; Anpassung der Außenweser von Weser-km 65 bis Weser-km 130 an die Entwicklung im Schiffsverkehr; Anknüpfung des Vorhabenbegriffs des § 2 Abs. 2 UVPG an den ...

  • doev.de PDF

    Ausbau der Bundeswasserstraße Weser

  • rewis.io

    Ausbau der Bundeswasserstraße Weser

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorhabenbegriff; Verfahrensfehler; Planerhaltung; Planfeststellungsbeschluss; Konzentrationswirkung; Planrechtfertigung; Europäisches Vogelschutzgebiet; faktisches ...

  • rechtsportal.de

    Ausbau der Bundeswasserstraße Weser durch die Anpassung der Unterweser von Weser-km 8 bis Weser-km 65; Anpassung der Außenweser von Weser-km 65 bis Weser-km 130 an die Entwicklung im Schiffsverkehr; Anknüpfung des Vorhabenbegriffs des § 2 Abs. 2 UVPG an den ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausbau der Bundeswasserstraße Weser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mehrere Maßnahmen können getrennt zu prüfende Vorhaben sein

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Weservertiefung bleibt eine Hängepartie

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weservertiefung: Klage des BUND erörtert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 20
  • NVwZ 2016, 1737
  • DVBl 2016, 1465
  • DÖV 2017, 39
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 51 f. m.w.N.).

    Als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 53 m.w.N.); es dient als Orientierungshilfe.

    Bedeutung kann zudem auch dem Umstand zukommen, ob die Europäische Kommission unter dem Blickwinkel des Vogelschutzes noch Meldebedarf im Planungsraum sieht (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 53).

    Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 148 ff. und vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 13).

    Sie stellt eine Gewichtungsvorgabe dar, die in der Interessenabwägung stark zu Buche schlägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159).

    Zumindest ergänzend zu anderen Gründen können Allgemeinbelange des Umweltschutzes Berücksichtigung finden, wenn die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf diese Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 160; vgl. auch den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, S. 10).

    Die oben beanstandeten Fehlbeurteilungen im Rahmen der habitatrechtlichen Verträglichkeitsprüfung infizieren die Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; sie führen dazu, dass das Integritätsinteresse nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht erfasst und in die Abwägung eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 154 m.w.N.).

    Eine möglichst zeitnahe Durchführung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist dem Erfordernis geschuldet, die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets funktionsbezogen auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 200).

    Da Kohärenzsicherungsmaßnahmen gezielt plan- oder projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie prinzipiell zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL) und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 203).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 148 ff. und vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 13).

    Entspricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen berücksichtigungsfähige Abweichungsgründe vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 14).

    Deshalb muss im Einzelnen begründet werden, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 15).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Grundlage der Bewertung ist die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26).

    Es handelt sich jeweils um Planungsziele, die ihrer Art nach als Abweichungsgründe berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 19).

    Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33).

    Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43).

    Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 59 und 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 56).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar zu dem Abweichungsgrund der "maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt" im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL ausgeführt, im Schrifttum werde möglicherweise zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser nicht eine allgemeine Privilegierung des Umweltschutzes anstrebe, sondern dahinter vielmehr der Gedanke der Kompensation stehe (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 124 m.w.N.).

    Alternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen ließen, bleiben außer Betracht (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142).

    Sie haben zur Folge, dass die Beeinträchtigungen von Umwelt und Natur zum Teil nicht ordnungsgemäß erfasst, zum Teil unzureichend gewichtet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 162).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Mit der Schutzgebietserklärung geht das Gebiet nach Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie) - FFH-RL - in das Schutzregime dieser Richtlinie über; ein mit den Erhaltungszielen des Gebiets unverträgliches Vorhaben kann dann im Wege der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zugelassen werden (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 ).

    Anderenfalls verbleibt es bei dem strengeren Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie, derzufolge nur überragende Gemeinwohlbelange wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit die Verbote des Art. 4 Abs. 4 VRL überwinden können (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 ).

    Die zuvor erforderliche Prüfung des Beeinträchtigungsverbots des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL und die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfolgen hingegen nach gleichgerichteten Maßstäben; es geht jeweils um den Ausschluss von - im Hinblick auf die jeweiligen Schutzziele - erheblichen Gebietsbeeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 ).

    Mangels konkretisierender Festlegungen gebietsspezifischer Erhaltungsziele ist ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRL zurückzugreifen, nach denen die Vogelschutzrichtlinie dem Zweck dient, durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und eine ausreichende Flächengröße ihrer Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 ).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Der EuGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - über die Vorlage entschieden.

    Der Senat hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Juli 2013 Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie gestellt, die der Europäische Gerichtshof in seinem hierzu ergangenen Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - dahin beantwortet hat, dass das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii WRRL) keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben sind.

    Mit diesen Ausführungen hat der Gerichtshof an die zugehörigen Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. Oktober 2014 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2014:2324] - unter Rn. 76 angeknüpft, wonach die Ausnahme nur unter der Bedingung gelte, dass alle machbaren Vorkehrungen getroffen worden seien, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern, und die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne "in der Folge angepasst" worden seien.

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um eine Einwendung im Sinne dieser Vorschriften handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 17), und - wenn ja -, ob die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach den genannten Bestimmungen vorliegen, folgt dies aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts.

    Anderes kann etwa für Komplexvorhaben wie den Bau eines Hafens (Nr. 13.9 bis 13.12 der Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" - Anlage 1 zum UVPG) gelten, dessen einzelne Bestandteile unterschiedlichen Zulassungsverfahren unterliegen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 28 f.).

    Er ist dabei aber rechtlichen Grenzen aufgrund des materiellen Planungsrechts unterworfen, das den Rahmen für die planerische Ausgestaltung vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 19).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Einwendungsschreiben vom 29. August 2008, in dem der Kläger seine ablehnende Haltung ausführlich begründet hat (vgl. zum Absehen von der Erörterung BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 51 f.; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 14a Rn. 60).

    Die Konzentrationswirkung, die der Planfeststellungsbeschluss nach dieser Bestimmung entfaltet, äußert sich in einer Zuständigkeits-, einer Verfahrens- und einer Entscheidungskonzentration (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 448).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Projekte können ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482] - Rn. 48).

    Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 59 und 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 56).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Das "Ob" der nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL nötigen Maßnahmen steht nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - C-508/04 [ECLI:EU:C:2007:274], Kommission gegen Österreich - Rn. 76, 89).

    Regelungs- und Entscheidungsspielräume haben die nationalen Behörden dagegen hinsichtlich der im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL einzusetzenden Mittel und technischen Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - C-508/04 - Rn. 76).

  • BVerwG, 29.01.2009 - 7 A 1.08

    Einwendungen der Eigentümer gegen Planungen zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals im

    Auszug aus BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 34 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13).

    Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 17.12.2002 - 7 B 119.02

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Konzentrationswirkung; Teilgenehmigung;

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01

    Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie

  • BVerwG, 06.10.2010 - 9 A 12.09

    Planfeststellung; öffentliche Auslegung von Gutachten; Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 02.04.2009 - 7 VR 1.09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 36.11

    Großkraftwerk, steinkohlebefeuertes; Änderungsvorhaben; Genehmigung,

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. für andere Benehmenserfordernisse BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1 = juris, Rn. 87, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 12.12.2005 - 6 P 7.05 -, NVwZ-RR 2006, 337 = juris, Rn. 23, und Urteil vom 11.8.2016 - 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20 = juris, Rn. 148.
  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Ob der in diesen Regelungen bestimmte Prüfungsumfang den Vorgaben des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1 - UVP-RL) und dem mit dieser Regelung umgesetzten Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 (AK-Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251) entspricht, kann daher offenbleiben (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 30).

    Die Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 14 Abs. 1 Satz 5 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 33).

    Dienen die Prognosen zugleich als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung, müssen sie für die Fragen, die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 77).

    Zu den wasserstraßenrechtlichen Ausbauzielen gehören gemäß § 1 Abs. 1 WaStrG, § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) u.a. die Erhaltung und Verbesserung der Funktion der Wasserstraßen für den allgemeinen Schiffsverkehr, die Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die ungehinderte Erreichbarkeit der Häfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 59).

    Die Unterhaltungsbaggerungen zur Sicherung der 1999 planfestgestellten Solltiefe der Fahrrinne werden nach der Herstellung der neuen Solltiefe nicht fortgesetzt, sondern von den Unterhaltungsbaggerungen zur Aufrechterhaltung der neuen Solltiefe abgelöst und wären daher ohne das Verbot dem neuen Vorhaben als Wirkpfad zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 101).

    Damit sich die Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 104 m.w.N.).

    Auch dies ist eine Gewichtungsvorgabe, die in der Interessenabwägung stark zu Buche schlägt (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 121).

    (2) Der in den Planfeststellungsbeschlüssen (S. 1798) und den 1. Ergänzungsbeschlüssen (S. 66) nachrangig angeführte Gesichtspunkt, bei einem Verzicht auf den Fahrrinnenausbau drohe eine verkehrs- und umweltpolitisch unerwünschte Verlagerung von Güterverkehr vom Wasser auf die Straße, stellt zwar grundsätzlich ebenfalls einen berücksichtigungsfähigen öffentlichen Belang dar (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 124 m.w.N.).

    Eine solche "Konzeptalternative" ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, sondern ein aliud; sie richtet sich darauf, andere Planungsziele und nicht identische Planungsziele auf andere Weise zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 139).

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., siehe etwa BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

    Die Norm knüpft an den Vorhabensbegriff des Fachplanungsrechts an, so dass grundsätzlich ein Vorhaben i. S. d. Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben i. S. d. des UVPG ist (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 34).

    Das ist nicht erst bei Unabweislichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16 -, juris Rn. 61).

    Dies zwingt nicht dazu, dem Vorhaben die notwendige Planrechtfertigung abzusprechen, wenn auf diese Weise eine Vorsorge für sich abzeichnende Trends betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 61).

    Insofern war die grundsätzliche Annahme des - 18 - Planfeststellungsbeschlusses, dass der OTB nach seinem Bau für einen Umschlag von OWEA in Anspruch genommen werden würde, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 64).

    Auch für die Beurteilung der Planrechtfertigung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, hier also den 30.11.2015 abzustellen (st. Rspr. BVerwG, siehe nur Urt. v. 17.01.2017 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 25 u. v. Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 31).

    Nur wenn keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass dieser stabil bleibt, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 67 m. w. N. aus der Rspr.).

    Grundlage ist insoweit die FFH-Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 108; Urt. - 22 - v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 26).

    a) Bei der Beurteilung, ob eine tragfähige Gewichtung der öffentlichen Interessen erfolgt ist, ist - wie bei der Beurteilung eines Planfeststellungsbeschlusses insgesamt - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses abzustellen (BVerwG, st.Rspr, siehe Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Dies bedeutet aber nicht, dass sich diese stets gegen die Belange des Habitatschutzes durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 105 ff.).

    Vielmehr ist dem Ausnahmecharakter der Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Rechnung zu tragen und im Einzelnen zu begründen, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 106; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 15).

    Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind folglich die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten, wenn sich - wie im hiesigen Fall - der Bedarf für ein Vorhaben nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergibt, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 107; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 17).

    Sie sind lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 77; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 -, juris Rn. 59 m. w. N.).

    Angesichts der erheblichen Prognoseunsicherheiten, denen dieses unterlag, hätte im Einzelnen begründen werden müssen, woraus sich ein erhebliches Gewicht der verfolgten Ziele gleichwohl ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 129).

    Eine planerische Variante, die nur verwirklicht werden kann, wenn selbständige Teilziele des Vorhabens aufgegeben werden, braucht nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 138; Urt. v. 09.07.2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 33, m. w. N.).

    Dabei ist es zwar hinzunehmen, dass ein zeitnaher Ausgleich sich nicht stets erreichen lässt, weil die in Betracht kommenden Maßnahmen oft erst auf längere Sicht ihre Wirkung entfalten können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 147, 149).

    Er darf - im Rahmen der für das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele - Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151 f. und Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 423).

    Dennoch sind in einem solchen Fall nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die - 43 - sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ohne Weiteres durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 FFH-RL geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 422 und Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151).

    Da die vorgesehenen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bereits Inhalt eines Managementplans für das FFH-Gebiet "Unterweser" waren, oblag es der Planfeststellungsbehörde zu zeigen, warum die zur Sicherung der Kohärenz vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebiets notwendig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 151 f.).

    Soweit in Ziffer 5.3.1 die Auflage gemacht wird, dass "mit der baulichen Umsetzung sämtlicher Kompensationsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Ausschlusszeiten aus Gründen des Hochwasserschutzes und des Artenschutzes umgehend nach Baubeginn des OTB zu beginnen ist, um zeitliche Funktionsverluste in der Entwicklungszeit so gering wie möglich zu halten", genügte dies dem Erfordernis, eine zeitnahe Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, da damit die bauliche Umsetzung direkt mit Baubeginn des OTB gesichert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 146 f).

    Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die Auswirkungen auf den betroffenen Wasserkörper fehlerfrei erfasst und bewertet wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 165).

    § 31 Abs. 2 WHG enthält demgegenüber eine solche Bezugnahme weder für das Maßnahmenprogramm noch für den Bewirtschaftungsplan (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 166, vgl. dort auch Rn. 167 zur europarechtlichen Würdigung dieser Auslegung).

    Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot daher nur, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der WRRL - hier also eines guten ökologischen Potenzials des Gewässers - zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 169).

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